Allgemeine Einkaufsbedingungen


1. Allgemeines

Für alle von uns geschlossenen Kaufverträge über Futtermittel sind ausschließlich diese Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Verkäufer erkennt sie für den vorliegenden und alle zukünftigen Kaufverträge als verbindlich an. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an.

 

2. Verhältnis zu Formularkontrakten

Diese Einkaufsbedingungen gelten vorrangig gegenüber einem etwaig vereinbarten Formularkontrakt.

 

3. Lieferung / Abnahme / Rechte bei Nichterfüllung

(1) Es gilt die vereinbarte Liefer-/Abnahmezeit. Kommt der Verkäufer seinen Vertragspflichten nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist von in der Regel fünf Geschäftstagen – sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist – vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen.

(2) Beansprucht der Käufer Schadensersatz statt der Leistung, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung zu berechnen und die Preisdifferenz sowie die Kosten der Preisfeststellung vom Verkäufer zu verlangen. Für die Durchführung der Preisfeststellungen gilt Anhang I B der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel (EB) entsprechend. Mit der Preisfeststellung ist ein an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassener Makler zu beauftragen. Stichtag für die Preisfeststellung ist der auf den Ablauf der Nachfrist folgende Geschäftstag. Bedarf es keiner Nachfristsetzung, wie etwa in Fällen des Fixgeschäfts oder bei ausdrücklicher Erfüllungsverweigerung des Verkäufers, ist Stichtag für die Preisfeststellung der Geschäftstag, der auf den Eintritt des für die Nichterfüllung maßgeblichen Ereignisses, etwa der Nichterfüllungserklärung, folgt.

(3) Statt Schadenersatz statt der Leistung zu beanspruchen kann der Käufer für Rechnung des Verkäufers einen Deckungskauf durch einen an einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Der Deckungskauf ist binnen drei Geschäftstagen nach Ablauf der Nachfrist bzw. Feststehen der Nichterfüllung durchzuführen. Hierfür gelten die Bestimmungen in Anhang I A der EB entsprechend.

(4) Die Rechte bei Nichterfüllung gemäß Absatz (1) bis (3) stehen auch dem Verkäufer entsprechend zu. Beansprucht der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, seinen Nichterfüllungsschaden im Wege der Preisdifferenzfeststellung gemäß Absatz (2) zu berechnen. Statt Schadenersatz statt der Leistung kann der Verkäufer auch einen Selbsthilfeverkauf durch einen bei einer deutschen Getreide- oder Produktenbörse zugelassenen Makler vornehmen lassen. Hierfür gilt wiederum Anhang I A der EB entsprechend.

(5) Im Falle einer Behinderung der Lieferung durch vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse wie Ausfuhr- oder Einfuhrverbote oder vergleichbare behördliche Maßnahmen, Blockaden, Epidemien oder kriegerische Auseinandersetzungen (Force Majeure) ist der Verkäufer berechtigt, den Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Verkäufer hat dem Käufer die Gründe für die Behinderung der Lieferung unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen des Käufers unverzüglich nachzuweisen. Sollte der kontraktliche Lieferzeitraum um mehr als 30 Kalendertage
verlängert werden müssen, so ist jede Vertragspartei berechtigt, innerhalb der ersten drei Geschäftstage nach Ablauf der 30-Tage-Frist ohne gegenseitige Vergütung vom Vertrag zurückzutreten. Gibt keine Vertragspartei eine derartige Erklärung ab, so verlängert sich die Lieferfrist um weitere 30 Kalendertage. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(6) Keine Force Majeure-Fälle im Sinne der Ziffer (5) sind: Behördlich angeordnete Maßnahmen oder Verwendungsbeschränkungen von Futtermitteln aufgrund fehlender oder eingeschränkter Verkehrsfähigkeit der Ware sowie Produktionsstörungen, Maschinenbruch, Havarien und sonstige Störungen, die sich im organisatorischen und geschäftlichen Verantwortungsbereich des Verkäufers ereignen.

 

4. Beschaffenheit / Qualität / Probenahmen

(1) Die gelieferte Ware muss – vorbehaltlich weitergehender Vereinbarungen – handelsüblich und gesund sein und sämtlichen gesetzlichen, insbesondere futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen.  ehördliche Feststellungen zur fehlenden Verkehrsfähigkeit der Ware sind für die Vertragsparteien bindend.

(2) Die Probenahme obliegt dem Käufer. Sie erfolgt am Erfüllungsort der Liefer- oder Abnahmeverpflichtung und wird entsprechend § 34 der Bestimmungen in den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels (EB) sowie und den in Anhang II abgedruckten Probenahmebestimmungen durchgeführt. Eine diesen Bestimmungen entsprechende Probenahme erkennt der Verkäufer als ordnungsgemäß an.

(3) Im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit sind zusätzliche Proben zu ziehen. Für die Probenahmen gilt Anhang II der EB. Diese Proben können zur Feststellung von unerwünschten/verbotenen Stoffen sowie Kontaminanten und hieraus resultierenden Ansprüchen im Sinne von § 32 der Einheitsbedingungen herangezogen werden. Bei Verladung/Lieferung mit Waggon oder Straßenfahrzeug hat die Entnahme dieser Proben nach Ziffern I bis IV des Anhangs II der Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels zu erfolgen. Als Rückstellmuster soll dann mindestens eine Probe von etwa 500 g in einem feuchtigkeitsundurchlässigen und weitgehend luftdicht verschließbaren Behältnis (z.B. Deba-Safe-Beutel) verwahrt werden, das die Nämlichkeit der Probe und deren unveränderte Zusammensetzung gewährleistet.

 

5. Unerwünschte Stoffe / Gehalte / Beanstandung

(1) Die 1. Analyse wird vom Käufer innerhalb von 5 Geschäftstagen nach der Probenahme bei einem akkreditieren Analyseinstitut in Auftrag gegeben. Der Käufer zeigt dem Verkäufer eine Beanstandung der Ware unverzüglich nach Erhalt des Attestes über die 1. Analyse fernschriftlich an.

(2) Jede Partei hat das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt des 1. Analyseattestes die Vornahme einer Nachanalyse durch ein anderes akkreditiertes Analyseinstitut zu verlangen. Jede Partei hat ferner das Recht, innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Vorliegen des 2. Analyseattestes eine 3. Analyse zu verlangen, die bei einem dritten akkreditierten Analyseinstitut durchzuführen ist Das Mittel derjenigen Analysen, die sich am meisten nähern, ist – vorbehaltlich § 4 Absatz (1) Satz 2 – für die Parteien verbindlich.

(3) Erweist sich die Ware nach dem Ergebnis der Analyse(n) gemäß Absatz (1) und (2) oder nach dem Ergebnis behördlich veranlasster Analysen als mangelhaft, trägt der Verkäufer die Kosten sämtlicher Analysen. Erweist sich die Ware als mangelfrei, trägt der Käufer die Analysekosten.

 

6. Mängelgewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, stehen dem Käufer die in den folgenden Absätzen geregelten Gewährleistungsrechte zu, wobei die Absätze (1) bis (4) die allgemeinen Folgen von Gehalts- und anderen Beschaffenheitsabweichungen regeln, während Absatz (5) für den speziellen Fall der Feststellung unerwünschter/verbotener Stoffe in der Ware gilt. 

(1) Weicht die gelieferte Ware von der vereinbarten Beschaffenheit und Qualität ab, aber übersteigt der Minderwert 5 % des Vertragspreises nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer eine  Minderwertvergütung zu verlangen. Die Feststellung des Minderwertes der Ware erfolgt durch einen neutralen Handelsmakler, den die Parteien einvernehmlich bestimmen. Können sich die Parteien nicht binnen zweier Geschäftstage auf einen neutralen Handelsmakler einigen, kann dessen Bestimmung auf Ersuchen des Käufers durch die dem Lagerort der Ware nächstgelegene deutsche Getreide- oder Produktenbörse erfolgen. Die Kosten der Minderwertfeststellung trägt der Verkäufer.

(2) Übersteigt der festgestellte Minderwert 5 % des Vertragspreises, ist der Käufer berechtigt, statt einer Minderwertvergütung die Rücknahme der gelieferten Ware unter Erstattung des gezahlten Kaufpreises und der auf der Ware ruhenden Kosten und Zinsen zu verlangen.

(3) Neben dem Recht auf Rückgabe der Ware kann einmalig eine Ersatzlieferung kontraktgemäßer Ware verlangt werden. Der Verkäufer hat seinerseits das Recht, für die zurückzunehmende Ware einmal eine Ersatzlieferung vorzunehmen, es sei denn, die Annahme einer Ersatzlieferung ist dem Käufer unter den besonderen Umständen des Einzelfalls unzumutbar. Macht der Käufer oder Verkäufer von dem Recht auf Ersatzlieferung Gebrauch, hat der Käufer dem Verkäufer die beanstandete Ware zur Rücknahme zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer hat die Ersatzlieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 5 Geschäftstagen ab der vom Käufer angezeigten Bereitstellung der zurückzunehmenden Ware zu bewirken.

(4) Wird die Ersatzlieferung nicht fristgerecht gemäß Absatz (3) bewirkt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung gemäß Ziff. 3 Absatz (2) zu verlangen. Als Stichtag gilt der letzte Geschäftstag der 5-Tages-Frist.

(5) Bei Ansprüchen des Käufers wegen unerwünschter/verbotener Stoffe sowie Kontaminanten gelten die gesetzlichen Regelungen. Ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz verpflichtet, hat er dem Käufer insbesondere auch solche Schäden zu ersetzen, die diesem infolge eines gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlicherseits angeordneten Rückrufs der mangelhaften Ware oder eines damit hergestellten Erzeugnisses (Futtermittels) entstehen. Hierzu sei auch auf die Lieferanteninformation zum EuGH-Urteil zu neuen Züchtungstechniken am Ende dieser Bedingungen hingewiesen.

(6) Der Verkäufer stellt den Käufer von Haftpflichtansprüchen frei, die zurückzuführen sind auf abweichende Produktspezifikationen, auf Abweichungen von gesetzlichen Grenzwerten, auf physikalische / mechanische Einwirkungen, welche die Eigenschaften des Produkts verändern, oder auf Abweichungen von der handelsüblichen Beschaffenheit.

(7) Die Rechte des Käufers wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Ablieferung der Ware.

 

7. Zahlungsabwicklung

Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt gegen Rechnung und Vorlage des entsprechenden Liefernachweises. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.

 

8. Anzuwendendes Recht/ Gerichtsbarkeit

Der abgeschlossene Vertrag unterliegt deutschem Recht und EU-Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Alle Streitigkeiten, die aus dem abgeschlossenen Geschäft sowie aus weiteren damit in Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden nach Wahl des Käufers durch ein bei einer deutschen Warenbörse eingerichteten Schiedsgericht oder das ordentliche Gericht am Sitz des Käufers entschieden. Begehrt der Käufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichtsordnung maßgebend. Für den Fall, dass der Verkäufer beabsichtigt, Klage gegen den Käufer zu erheben, verpflichtet sich der Käufer, auf Aufforderung des Verkäufers sein Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklärt sich der Käufer innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht gemäß Satz 2 auf den Verkäufer über. Dieser hat seine Wahl unverzüglich zu treffen und dem Käufer schriftlich mitzuteilen.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

 

 

Lieferanteninformation (speziell für Lieferanten, die ihren Sitz außerhalb der EU haben) zum EuGH-Urteil zu neuen Züchtungstechniken

Wir weisen unseren Lieferanten auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25.07.2018 (Rechtssache C-528/16) hin, wonach sämtliche Organismen, die mittels neuer Mutagenese-Verfahren (bspw. CRISPR/Cas) erzeugt wurden, für den Import in die Europäische Union gemäß Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen und gekennzeichnet werden müssen.

Stand: 29.03.2019

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